| Wien, am 16. Februar 2012
Reimann: Das
Verfahren zur Restitution des enteigneten Vermögens in Serbien ist in Gang gekommen
Für Anträge sind
ausschließlich die Formulare in serbischer Sprache zu verwenden
"Zur Durchführung der Verfahren auf Rückgabe bzw.
Entschädigung von enteigneten Vermögenswerten ist die Agentur für Restitution mit Sitz
in Belgrad und darüber hinaus Zweigstellen in Kragujevac, Ni und Novi Sad
berufen", informiert Rudolf Reimann, Bundesvorsitzender der Volksdeutschen
Landsmannschaften Österreichs (VLÖ und verweist in diesem Sinne auf die Webseite der
serbischen Agentur mit dem deutschsprachigen Inhalt, wo der Aufruf zu Antragstellung
veröffentlicht ist: http://www.restitucija.gov.rs/?lang=de
"Die Verordnung des serbischen Finanzministers
vom 5. Dezember 2011 gibt ein detailliertes Formular für Anträge auf Rückgabe
enteigneten Vermögens bzw. auf Entschädigung vor", ergänzt Reimann, der darauf
hinweist, dass für gegenständliche Anträge ausschließlich die Formulare in serbischer
Sprache zu verwenden und diese bei einem serbischen Postamt einzureichen sind Die Evidenz
über die eingelangten Anträge wird monatlich auf der Webseite der Agentur
veröffentlicht.
"Eine Antragstellung auf Rückgabe bzw.
Entschädigung ist laut Aufruf der Agentur vom 6. Februar 2012 ab 1. März 2012 und
ausschließlich bei einem serbischen Postamt (lt. Liste) möglich. Die Frist zur
Antragstellung endet zwei Jahre nach dem Aufruf am 6. Februar 2014.",
führt Reimann an.
Weder das Außenministerium noch die
Österreichische Botschaft in Belgrad sind befugt, namens österreichischer Restitutions-
bzw. Entschädigungswerber/innen privatrechtliche Ansprüche gegenüber serbischen
Behörden zu vertreten. "Der VLÖ empfiehlt potenziellen Antragstellern, sich mit
einer Anwaltskanzlei in Serbien in Verbindung zu setzen und verweist zu diesem Zweck auf
die unten angeführte Datei "Anwaltskanzleien", in der diese aufgelistet sind.
Zum Teil sehen die Gesetze einen kostenlosen Rechtsbeistand und die Befreiung von
Verfahrenskosten vor", so Reimann abschließend.
Der VLÖ empfiehlt eine möglichst rasche
Antragsstellung, welche auf jeden Fall noch vor Jahresende erfolgen sollte. Da die
eingesetzte Restitutionsagentur lt. Gesetz innerhalb von 6 Monaten, in schwierigen Fällen
innerhalb eines Jahres über die Fälle entscheiden muss, halten sich
Restitutionsberechtigte so die Möglichkeit offen, im Fall der Ablehnung des Antrags noch
vor Ablauf der Frist einen neuen Antrag zu stellen. Entsprechenden Informationen zufolge,
soll die Agentur verpflichtet sein, alle für eine positive Entscheidung fehlenden
Unterlagen aufzuzählen und an diese eigene Entscheidung gebunden sein. So sollten
Restitutionsberechtigte dann eigentlich davon ausgehen können, dass mit Beibringung
dieser Unterlagen im zweiten Verfahren im Prinzip keine neuerliche Ablehnung wegen
fehlender Unterlagen erfolgen kann
Generelle Informationen:
Agentur
für Restitution Öffentlicher Aufruf (PDF; deutsche Übersetzung
Österreichische Botschaft Belgrad)
Verordnung über Restitution von enteignetem Vermögen (PDF,
deutsche Übersetzung von Jankovic, Popovic und
Mitic)
Rehabilitationsgesetz
(PDF, deutsche Übersetzung von Jankovic, Popovic und Mitic)
Restitutionsgesetz
(PDF, deutsche Übersetzung von Jankovic, Popovic und Mitic)
Antragsstellung:
(Wichtiger Hinweis: es ist ausnahmslos das serbische Antragsformular zu verwenden!)
Antragsformular
(DOC, serbisch, elektronisch ausfüllbar, einzig gültiges Formular!)
Ausfüllhilfe
(PDF, deutsche Übersetzung des Originalformulars, soll als Ausfüllhilfe für das
obige Formular dienen)
Liste der
Postämter (PDF, Anschriften der Postämter sowohl auf DEUTSCH als auch SERBISCH)
Anwaltskanzleien
(PDF, Adressen in Österreich und Serbien)
18.11.2005
Serbisches Anmeldegesetz: Was zu beachten ist?
Anmeldung in Wien möglich
In den letzten Wochen sind zum
Serbischen Gesetz über die Anmeldung zum enteigneten Vermögen zahlreiche
Reaktionen bei der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG) eingegangen. Die DAG
möchte deshalb noch einmal die wichtigsten Punkte wie folgt zusammenfassen:
1.) Das serbische Gesetz zur
Anmeldung zur Erhebung des enteigneten Vermögens ist eine unbedingte Voraussetzung (Art. 8) für eine spätere Berücksichtigung bei der
Entschädigung.
2.) Die Frist zur Anmeldung ist mit 30. Juni 2006 festgelegt und muss unbedingt
eingehalten werden.
3.) Das Anmeldgesetz ist
noch kein Entschädigungsgesetz. Es wird zwar
im Anmeldegesetz angeführt, dass die Vermögensrückgabe oder eine Entschädigung
mit einem besonderen Gesetz festgelegt werden (Art. 9); derzeit kann aber nicht gesagt werden, wann und mit welchen genauen Bestimmungen ein
Entschädigungsgesetz in Kraft treten wird. Die DAG wird in Zusammenarbeit mit dem
österreichischen Außenministerium versuchen darauf Einfluss zu nehmen, dass ein
Entschädigungsgesetz zustande kommen wird.
4.) Die DAG hat eine Liste
von Vertrauensanwälten der österreichischen Botschaft veröffentlicht und die Empfehlung
abgegeben, bei rechtlichen Fragen einen Anwalt zu kontaktieren. Selbstverständlich steht
es jedem frei, auch ohne Anwalt eine Anmeldung vorzunehmen.
Um den sprachlichen Schwierigkeiten bei der Einreichung der Anmeldung vorzubeugen,
hat die DAG mit einem Wiener Anwaltsbüro
Kontakt aufgenommen, das auch über ein eigenes Anwaltsbüro in Belgrad verfügt. Die Anmeldungen können in deutscher Sprache über
das Rechtsanwaltbüro CMS Reich-Rohrwig Hainz in Wien eingereicht werden. Die deutsche
Übersetzung des serbischen Anmeldeformulars kann über das Internet unter www.vloe.at bezogen werden und liegt bei den
donauschwäbischen Landesorganisationen in den Bundesländern auf:
C M S Reich-Rohrwig Hasche Sigle d.o.o. C M S Reich-Rohrwig Hainz
Dr.
Radivoje Petrikic
Dr. Radivoje Petrikic
Managing Partner
Partner
Knez Mihailova 33, 11000 Belgrade
Ebendorferstraße 3
Serbia and Montenegro
A-1010 Vienna
Tel.:+381 11 30 30 136
+43 (1) 40 443 -165
Fax:+381 11 30 30 137
+43 (1) 40 443 -9230
Mobil: +381-65 844 59 69
0664 502 00 12
E-mail: radivoje.petrikic@cms-rrhs.com
radivoje.petrikic@cms-rrh.com
Folgende grundsätzliche
Honorarvereinbarung ist mit dem Anwaltsbüro getroffen worden:
.)
Honorar für die Durchführung der Anmeldung 175.-
Euro
.)
Stundensatz für Mandantenbesprechungen netto 150.- Euro
.)
Recherchen in Archiven für Grundbuchauszüge, Kataster und Ähnliches mit
einem Nettostundensatz 110.- Euro
.)
Beglaubigte Übersetzungen pro Seite 15.- Euro
.)
Gebühren für Telefon, Fax, Postgebühren werden nach dem tatsächlichen
Aufwand berechnet
Abschließend weist die DAG nochmals darauf
hin, dass jeder Betroffene die weitere Vorgangsweise selbst zu bestimmen hat. Die DAG ist
als Servicestelle um die Weitergabe von Informationen bemüht, kann aber die Gesetze der
Republik Serbien-Montenegro nicht beeinflussen. Die DAG ist auch keine Rechtsstelle, die
anwaltliche Hilfestellungen gegen kann.
Alle wichtigen Informationen zum serbischen
Anmeldegesetz finden sich unter der Internetadresse www.vloe.at
oder auf der Web-Seite des österreichischen Außenministeriums www.bmaa.gv.at. (anklicken unter: Bürgerservice
Konsularischer Ratgeber Vermögensfragen Serbien).
Das
ins Deutsche übersetzte Anmeldeformular können Sie hier als PDF downloaden !
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