GESETZ
über die Anmeldung und die Evidenz von enteignetem Vermögen
Art.1.
Mit diesem Gesetz wird das Verfahren betreffend die Anmeldung und die Evidenz von Vermögen, welches auf dem Territorium der Republik Serbien ohne Ersatz des Marktwertes oder angemessene Entschädigung durch Anwendung der Vorschriften und der Akte über die Nationalisierung, die Agrarreform, Konfiszierung, Sequestration, Expropriation oder andere Vorschriften, die nach dem 9. März 1945 erlassen und angewendet worden sind, festgelegt.
Art. 2.
Als Vermögen, wird im Sinne dieses Gesetzes das Eigentumsrecht über unbewegliche und bewegliche Güter, sowie andere Vermögensrechte, betrachtet.
Art. 3.
Die Anmeldung des enteigneten Vermögens gemäß Bestimmungen dieses Gesetzes, stellen physische Personen, welchen das Vermögen mittels Anwendung der Vorschriften aus Art.1. dieses Gesetzes enteignet worden ist (im weiteren Text: früherer Eigentümer) oder ihre Erben, bzw. ihre Rechtsnachfolger.
Die Anmeldung aus Abs. 1. dieses Artikels wird bei der Republikdirektion für Vermögen der Republik Serbien (im weiteren Text: Direktion) in zwei Ausfertigungen, unmittelbar oder eingeschrieben auf dem Postwege, auf dem POI Formblatt (zwei Anfertigungen und in serbischer Sprache), welches zu diesem Gesetz gedruckt und einen Bestandteil dieses Gesetzes darstellt, eingebracht.
Die Evidenz des angemeldeten Vermögens das Vermögensregister wird als öffentliche elektronische Datenbank geführt.
Art. 4.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf frühere Eigentümer oder ihre Erben bzw. ihre Rechtsnachfolger, welchen mit Gesetz oder internationalem Vertrag bzw. einvernehmlich ein Entschädigungsanspruch für das enteignete Vermögen zu Lasten eines fremden Staates, festgelegt worden ist.
Art. 5.
Zur Anmeldung aus Art. 3 dieses Gesetzes wird vorgelegt:
Über die erfolgte Evidenz des Vermögens wird spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Einreichung der Anmeldung aus Art. 3 dieses Gesetzes eine Bestätigung ausgestellt.
Art. 6.
Die Anmeldung aus Art. 3 dieses Gesetzes kann spätestens bis 30. Juni 2006 eingereicht werden.
Art. 7.
Die Direktion führt eine Evidenz über das angemeldete Vermögen aufgrund der in der Anmeldung aus Art. 3 enthaltenen Angaben sowie Daten über welche Staatsbehörden und Organisationen, Behörden und Organisationen der territorialen und lokalen Autonomie und der lokalen Selbstverwaltung, öffentliche Dienste und andere Behörden und Organisationen, verfügen.
Art. 8.
Die Einreichung der Anmeldung des enteigneten Vermögens, stellt im Sinne dieses Gesetzes keinen Antrag auf Verwirklichung der Rechtsansprüche auf die Rückgabe des enteigneten Vermögens oder eine Entschädigung für dieses Vermögen dar, sondern eine Voraussetzung, dass ein derartiger Antrag gemäß einem besonderen Gesetz gestellt werden kann.
Art. 9.
Die Rechtsgrundlage und die Rechte hinsichtlich der Rückgabe von Eigentum oder der Entschädigung aufgrund enteigneten Vermögens das gemäß Bestimmungen dieses Gesetzes angemeldet worden ist, sowie das Verfahren gemäß Antrag auf Verwirklichung der Rechte auf die Rückgabe des enteigneten Vermögens oder die Entschädigung für dieses Vermögen, wird mit einem besonderen Gesetz festgelegt werden.
Ein Antrag auf Verwirklichung der Rechte gemäß besonderem Gesetz aus Abs. 1 dieses Artikels, kann nur dann eingereicht werden, wenn die Anmeldung des enteigneten Vermögens innerhalb der Frist aus Art. 6. eingereicht worden ist.
Art. 10.
Die Rückgabe des enteigneten Vermögens an Kirchen und Religionsgemeinschaften wird mit einem besonderen Gesetz geregelt werden.
Art. 11.
Dieses Gesetz tritt am achten Tag, ab dem Tag der Veröffentlichung im "Amtsblatt der Republik Serbien" in Kraft.
(Quelle: Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten)