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Alfred de Zayas.JPG (23411 Byte)Die DAG führte mit dem international anerkannten Völkerrechtsexperten Alfred de Zayas ein Interview zur Frage, gegen welche Staaten eine Klage wegen Völkermords an den Donauschwaben eingebracht werden könnte?

DAG: Wäre das nur gegen Serbien als Nachfolgerin Jugoslawiens?

De Zayas: Sicherlich gegen Serbien, aber nicht nur, denn die Verbrechen wurden auch in Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Macedonien begangen. Diese Staaten tragen ebenfalls Staatenverantwortung. Die Klage könnte u.U. gegen alle Nachfolgestaaten Jugoslawiens gerichtet werden.

DAG: Und welche Staaten könnten eine Klage einbringen?

De Zayas: Alle Staaten, die der Völkermordskonvention von 1948 beigetreten sind. Gemäß Artikel IX der Konvention können Vertragsstaaten auch gemäß Artikel VIII an die Vereinten Nationen appellieren: dies bedeutet an den Sicherheitsrat und an die Generalversammlung. Außerdem ist die Möglichkeit eines Gutachtens gegeben bzw. kann die Generalversammlung gemäß Artikel 96 der UN Charta die Frage an den Internationalen Gerichtshof weiterleiten und eine Advisory Opinion beantragen.

DAG: Besteht für Deutschland oder Österreich dazu eine Verpflichtung?

De Zayas: Was Deutschland und Österreich angeht, so haben beide im Prinzip eine rechtliche Verpflichtung dazu. Der diplomatische Schutz ist nämlich keine mehr Ermessensfrage mehr, wenn es sich um Völkermord handelt. Ich verweise dazu auf das Buch von Professor Ekart Klein über den Diplomatischen Schutz. Aber weder Berlin noch Wien sind bereit, den diplomatischen Schutz zu gewähren. Berlin und Wien praktizieren Völkerrecht à la carte, und ich sehe kein Zeichen, dass sich dies bald ändern wird.

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Mag. Dr. Wassertheurer Peter

Pressesprecher
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