Bilaterales Abkommen zwischen
Wien und Agram 2005

Das Abkommen sieht die Antragsberechtigung österreichischer StaatsbürgerInnen gemäß dem kroatischen Entschädigungsgesetz vor - eine Gleichstellung österreichischer StaatsbürgerInnen mit kroatischen Staatsangehörigen in Restitutions- und Entschädigungsfragen - und implementiert damit die bereits in diesem Gesetz vorgesehene Ausländer-Gleichbehandlung. Die betroffenen Vermögenswerte, Entziehungszeiträume, Restitutions- bzw. Entschädigungsprinzipen und Verfahren sind jene, die im kroatischen Entschädigungsgesetz festgelegt sind (Texte siehe weiter oben auf dieser Website). Ausgenommen von der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz sind gem. dem Abkommen jene österreichischen natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund von Bestimmungen folgender Rechtsquellen bereits eine Entschädigung erhalten haben oder dazu berechtigt waren:

Dieser Ausschluss von der Antragsberechtigung nach dem kroatischen Entschädigungsgesetz betrifft daher ausschließlich jene österreichischen Personen, auf deren Vermögensentzug "seitens der jugoslawischen kommunistischen Staatsmacht" [kro. Gesetzestext] einer der folgenden zwei Tatbestände zutrafen:

Vor dem Inkrafttreten des Abkommens sind noch die Genehmigung durch die beiden Regierungen, die Unterzeichnung, die Genehmigung durch die beiden Parlamente sowie die Ratifikation erforderlich. Die österreichische Bundesregierung hat in der Sitzung des Ministerrates vom 6. Dezember 2005 das Abkommen genehmigt und die Unterzeichnung durch Österreich ermöglicht. Alle weiteren Schritte werden HIER veröffentlich werden, einschließlich des Inhalts des Abkommens nach dessen Unterzeichnung.

Kroatien überlegt eine Gesetzesnovelle, die ALLEN ausländischen Enteigneten - unabhängig von deren dzt. Staatsangehörigkeit und unabhängig von bilateralen Abkommen - ein AUTOMATISCHES Antragsrecht zuerkennen könnte.

Antragsberechtigt gemäß kroatischem Entschädigungsgesetz sind die früheren Eigentümer - bzw. deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge -, die die Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht hatten, sowie solche, deren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Inhaltliche und formale Anforderungen an einen derartigen Antrag finden sich in den §§ 66 und 67 des Entschädigungsgesetzes, wobei weder der Nachweis der kroatischen Staatsangehörigkeit noch die Angabe einer (kroatischen) Einheitsmatrikelnummer nötig sind.

Die "gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge" umfassen den/die Ehegatte/in und Nachkommen; Enkel nur, wenn deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist; und so weiter nach der gleichen Reihenfolge, solange es Nachkommen des Erblassers gibt. Diese Erbenregelung werde in der Durchführungspraxis des kroatischen Entschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung – und nicht des Todes der enteigneten Person – angewendet.

(Text nach österreichischem Außenministerium)