Bilaterales Abkommen zwischen
Wien und Agram 2005
Das Abkommen sieht
die Antragsberechtigung österreichischer StaatsbürgerInnen gemäß dem kroatischen
Entschädigungsgesetz vor - eine Gleichstellung österreichischer StaatsbürgerInnen mit
kroatischen Staatsangehörigen in Restitutions- und Entschädigungsfragen - und
implementiert damit die bereits in diesem Gesetz vorgesehene Ausländer-Gleichbehandlung.
Die betroffenen Vermögenswerte, Entziehungszeiträume, Restitutions- bzw.
Entschädigungsprinzipen und Verfahren sind jene, die im kroatischen Entschädigungsgesetz
festgelegt sind (Texte siehe weiter oben auf dieser Website). Ausgenommen von der
Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz sind gem. dem Abkommen jene österreichischen
natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund von Bestimmungen folgender
Rechtsquellen bereits eine Entschädigung erhalten haben oder dazu berechtigt waren:
- Staatsvertrag betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 15. Mai 1955,
BGBl. Nr. 152/1955 idF BGBl. III Nr. 179/2002;
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Regelung bestimmter
vermögensrechtlicher Fragen vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 499/1980;
- Beschluss über die Liquidierung
österreichischer Vermögenschaften auf Grundlage des Staatsvertrages betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs (Slubeni
list FNRJ/Amtsblatt der FVRJ Nr. 6/1957);
- Ausführungsvorschrift betreffend den
Beschluss über die Liquidierung österreichischer Vermögenschaften auf Grundlage des
Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen
Österreichs (Slubeni list FNRJ/Amtsblatt der FVRJ Nr. 4/1958);
- Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 betreffend die
Durchführung des Art. 27 § 2 des Staatsvertrages (11.
Staatsvertragsdurchführungsgesetz), BGBl. Nr. 195/1962 i.d.g.F.;
- Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die
Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien, BGBl. Nr. 500/1980.
Dieser Ausschluss von der
Antragsberechtigung nach dem kroatischen Entschädigungsgesetz betrifft daher
ausschließlich jene österreichischen Personen, auf deren Vermögensentzug "seitens
der jugoslawischen kommunistischen Staatsmacht" [kro. Gesetzestext] einer der
folgenden zwei Tatbestände zutrafen:
- Enteignung aufgrund des Staatsvertrags UND
österreichische Staatsbürgerschaft sowohl am 13. März 1938 als auch 28. April 1945;
bzw.
- Enteignung aufgrund des jugoslawischen
Gesetzes vom 28. April 1948 über die "Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes
über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen Enteignete"
UND österreichische Staatsbürgerschaft sowohl am 28. April 1948 als auch am 19. März
1980.
Vor dem Inkrafttreten des Abkommens sind noch die Genehmigung durch die beiden
Regierungen, die Unterzeichnung, die Genehmigung durch die beiden Parlamente sowie die
Ratifikation erforderlich. Die österreichische Bundesregierung hat in der Sitzung des
Ministerrates vom 6. Dezember 2005 das Abkommen genehmigt und die Unterzeichnung durch
Österreich ermöglicht. Alle weiteren Schritte werden HIER veröffentlich werden,
einschließlich des Inhalts des Abkommens nach dessen Unterzeichnung.
Kroatien
überlegt eine Gesetzesnovelle, die ALLEN ausländischen Enteigneten - unabhängig von
deren dzt. Staatsangehörigkeit und unabhängig von bilateralen Abkommen - ein
AUTOMATISCHES Antragsrecht zuerkennen könnte.
Antragsberechtigt gemäß
kroatischem Entschädigungsgesetz sind die früheren Eigentümer - bzw. deren gesetzliche
Erben der ersten Erbfolge -, die die Anspruchsberechtigung auf Rückgabe oder
Entschädigung für enteignetes Vermögen nach den Bestimmungen der Novelle 2002 erworben
haben, aber bisher noch keinen Antrag eingebracht hatten, sowie solche, deren Anträgen
nicht stattgegeben wurde. Inhaltliche und formale Anforderungen an einen derartigen Antrag
finden sich in den §§ 66 und 67 des Entschädigungsgesetzes, wobei weder der Nachweis
der kroatischen Staatsangehörigkeit noch die Angabe einer (kroatischen)
Einheitsmatrikelnummer nötig sind.
Die "gesetzlichen Erben
der ersten Erbfolge" umfassen den/die Ehegatte/in und Nachkommen; Enkel nur, wenn
deren - erbberechtigt gewesener - Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil
gestorben ist; und so weiter nach der gleichen Reihenfolge, solange es Nachkommen des
Erblassers gibt. Diese Erbenregelung werde in der Durchführungspraxis des kroatischen
Entschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung und nicht des Todes der
enteigneten Person angewendet.
(Text nach österreichischem
Außenministerium)